Satzung

§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Comunidade Viva“ und hat ihren Sitz in Haltern am See.

  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Die Zwecke der Stiftung sind die weltweite Förderung

  • der Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung
  • der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • und des Umweltschutzes

Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Förderung eigener Projekte gemäß den unter § 2.1 genannten Zwecken oder durch Mittelweitergabe an Vereine und Organisationen nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, die

  • soziale Projekte wie Kinderkrippen oder Jugend- und Altenheime unterstützen,
  • Schulgärten oder kleinbäuerliche Projekte fördern,
  • sich in Menschenrechtsfragen und für benachteiligte Bevölkerungsgruppen (bspw. Indigene) engagieren,
  • sich für ökologische Projekte (z.B. Schutz der Ozeane und Regenwälder)einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben oder Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Grundstockvermögen (gewidmetes Vermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

  2. Daneben wird die Stiftung ein sonstiges Vermögen zum Verbrauch haben.

  3. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

  4. Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Der Absatz 3 ist zu beachten.

  5. Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die vom Zuwendenden dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zuzuführen sind, werden dem sonstigen Vermögen zugeordnet.

  6. Die Stiftung kann Zuwendungen ablehnen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Stiftungszwecke aus den Erträgen des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften.

  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

  3. Zur Werterhaltung können im Rahmen der steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

  4. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden, sofern diese die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht.

  5. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen aus der Stiftung besteht nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Vorstandes bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Wenn der Arbeits- und Zeitaufwand Mitgliedern des Vorstandes dies rechtfertigt, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung (maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale) festgesetzt werden. Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

  5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die jährliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt

  6. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder angemessen entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit das Stiftungsvermögen es zulässt.

  7. Es kann auf Kosten der Stiftung eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern.

  2. Der erste Vorstand wird durch den Stifter im Stiftungsgeschäft bestellt.

  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an und ist solange er willens und in der Lage ist Vorsitzender der Stiftung. Er bestellt seinen Stellvertreter sowie das weitere Vorstandsmitglied.

  4. Nach dem Ausscheiden des Stifters wird dessen Stellvertreter einen neuen Vorstand einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

  5. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch jederzeit mögliche Niederlegung, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung einer amtlichen Betreuung sowie durch Abberufung. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt; dies gilt nicht bei einer vorzeitigen Abberufung nach Absatz 7. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorgängers bestellt. Der Nachfolger ist unverzüglich zu bestellen.

  6. Dem Vorstand sollen möglichst Personen angehören, die sehr vielfältige Fachkompetenz und unterschiedliche Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll möglichst in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

  7. Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stifter und nach seinem Ausscheiden von den anderen Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit der Mitglieder abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den in § 2 Abs. 2 festgelegten gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt.
    Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Im Falle seiner Verhinderung handelt dessen Stellvertreter, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
    Der Stifter ist, solange er Vorsitzender oder Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, alleinvertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

  3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben im Rahmen des Stiftungsrechts und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu verwirklichen. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

    • Führen der laufenden Stiftungsgeschäfte

    • Verwaltung des Stiftungsvermögens

    • Entscheidung über die Bildung von Rücklagen

    • Aufstellung eines Haushaltsplanes, Rechnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung (Tätigkeitsbericht) an die Stiftungsbehörde

    • Beschluss über die Verwendung der Stiftungsmittel

  4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen, die dazu erforderlichen Verträge abschließen oder Sachverständige hinzuziehen, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert.
  1. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die für die Jahresabrechnung nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlichen Unterlagen unverzüglich für die Stiftungsbehörde anzufertigen und dieser innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.

  2. Der Vorstand ist hinsichtlich der Annahme von Zustiftungen und Spenden von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

§ 9 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich, im Übrigen nach Bedarf, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe eines wichtigen Grundes dies verlangen.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen und ausnahmsweise auch im Umlaufverfahren. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder diesen Verfahren entsprechenden Kommunikationsformen unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes den Verstoß rügt.

  3. Vorstandssitzungen können auch stattfinden ohne persönliche Anwesenheit an einem gemeinsamen Ort, wenn durch technische Maßnahmen wie z.B. Videokonferenz gewährleistet ist, dass alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig miteinander kommunizieren können.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

  5. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax, E-Mail oder diesen Verfahren entsprechenden Kommunikationsformen gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.

  6. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten; die Abstimmungen sind diesem beizufügen.

  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  8. Über Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes ist die Stiftungsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 10 Satzungsänderung, Umwandlung in eine Verbrauchs-
stiftung, Zusammenlegung und Zulegung, Auflösung

  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen und der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

  2. Darüber hinaus können weitere Zwecke aufgenommen werden, wenn für deren Erfüllung weiteres Kapital in Form von Zustiftungen bereitgestellt wird.

  3. Die Stiftung kann, falls ihre Zwecke mit dem Grundstock- und sonstigem Vermögen nicht mehr erfüllt werden können, in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden

  4. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand

  5. Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.

  6. Der Vorstand der Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehrerer Stiftungen beschließen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet.

  7. Sofern die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und dieses auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand die Stiftung auflösen.

  8. Die Beschlüsse zu Absatz 1 und 2 dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder zum Entzug derselben führen.

  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung können nur auf einer Sitzung des Vorstandes gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Einstimmigkeit der Mitglieder.

  10. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung sowie die Verträge über eine Zusammenlegung und Zulegung oder Auflösung sind der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

  11. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben
    unberührt.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegün-stigten Zwecke fällt das Vermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Entwicklungszusammenarbeit und Völker-verständigung.

 

§ 12 Stiftungsbehörde

  1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das nach Landesrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

  2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane oder der Anschrift der Stiftung sind der Stiftungsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben. Ihr ist unaufgefordert die Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 13 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die die steuerlichen Bestimmungen der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

 

 

 

 

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Ort, Datum Unterschrif