Statutes of the Comunidade Viva Foundation

Note: the legally binding version of the statutes is the German original.

§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz der Foundation

  1. Die Foundation führt den Namen „Comunidade Viva“ und hat ihren Sitz in Haltern am See.

  2. Die Foundation ist eine rechtsfähige Foundation des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck der Foundation

  1. Die Foundation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Die Zwecke der Foundation sind die weltweite Förderung

    • der Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung

    • der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe

    • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

    • und des Umweltschutzes

Die Foundationszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Förderung eigener Projects gemäß den unter § 2.1 genannten Zwecken oder durch Mittelweitergabe an Vereine und Organisationen nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, die
- soziale Projects wie Kinderkrippen oder Jugend- und Altenheime unterstützen,
- Schulgärten oder kleinbäuerliche Projects fördern,
- sich in Menschenrechtsfragen und für benachteiligte Bevölkerungsgruppen (bspw.
Indigene) engagieren,
- sich für ökologische Projects (z.B. Schutz der Ozeane und Regenwälder)
einsetzen.

(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Foundation ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Foundation dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben oder Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Foundation.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Foundation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Foundationsvermögen

  1. Das der Foundation zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Foundationszwecks zugewendete Grundstockvermögen (gewidmetes Vermögen) ergibt sich aus dem Foundationsgeschäft.

  2. Daneben wird die Foundation ein sonstiges Vermögen zum Verbrauch haben.

  3. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

  4. Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden, soweit diese Statutes nichts anderes bestimmt. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Foundationszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Der Absatz 3 ist zu beachten.

  5. Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die vom Zuwendenden dazu bestimmt sind (Endowment giften).

Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Foundationszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zuzuführen sind, werden dem sonstigen Vermögen zugeordnet.

  1. Die Foundation kann Zuwendungen ablehnen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Foundation erfüllt ihre Foundationszwecke aus den Erträgen des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften.

  2. Die Foundation kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

  3. Zur Werterhaltung können im Rahmen der steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

  4. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Foundation Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden, sofern diese die in § 2 Abs. 2 dieser Statutes genannten steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht.

  5. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen aus der Foundation besteht nicht.

§ 6 Organe der Foundation

  1. Organ der Foundation ist der Vorstand.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Foundation verpflichtet.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Foundationszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Vorstandes bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Foundation zu handeln.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Foundation tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Wenn der Arbeits- und Zeitaufwand Mitgliedern des Vorstandes dies rechtfertigt, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung (maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale) festgesetzt werden. Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

  5. Die Mitglieder des Foundationsvorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die jährliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt

  6. Die Foundation kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder angemessen entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit das Foundationsvermögen es zulässt.

  7. Es kann auf Kosten der Foundation eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern.

  2. Der erste Vorstand wird durch den Stifter im Foundationsgeschäft bestellt.

  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an und ist solange er willens und in der Lage ist Vorsitzender der Foundation. Er bestellt seinen Stellvertreter sowie das weitere Vorstandsmitglied.

  4. Nach dem Ausscheiden des Stifters wird dessen Stellvertreter einen neuen Vorstand einberufen.

Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

  1. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch jederzeit mögliche Niederlegung, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung einer amtlichen Betreuung sowie durch Abberufung. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt; dies gilt nicht bei einer vorzeitigen Abberufung nach Absatz 7. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorgängers bestellt. Der Nachfolger ist unverzüglich zu bestellen.

  2. Dem Vorstand sollen möglichst Personen angehören, die sehr vielfältige Fachkompetenz und unterschiedliche Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Foundation aufweisen. Ein Mitglied soll möglichst in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

  3. Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stifter und nach seinem Ausscheiden von den anderen Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit der Mitglieder abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Foundation gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den in § 2 Abs. 2 festgelegten gemeinnützigen Zweck der Foundation beschränkt.
    Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Im Falle seiner Verhinderung handelt dessen Stellvertreter, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
    Der Stifter ist, solange er Vorsitzender oder Mitglied des Foundationsvorstandes ist, alleinvertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Statutes in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Foundation.

  3. Die Mitglieder des Foundationsvorstandes haben im Rahmen des Foundationsrechts und dieser Foundationssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu verwirklichen. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

    • Führen der laufenden Foundationsgeschäfte

    • Verwaltung des Foundationsvermögens

    • Entscheidung über die Bildung von Rücklagen

    • Aufstellung eines Haushaltsplanes, Rechnungslegung und Berichterstattung über

die Verwaltung der Foundation (Tätigkeitsbericht) an die Foundationsbehörde

  • Beschluss über die Verwendung der Foundationsmittel

  1. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen, die dazu erforderlichen

Verträge abschließen oder Sachverständige hinzuziehen, soweit die Erträge des Foundationsvermögens dies erlauben und der Umfang der Foundationstätigkeit dies erfordert.

  1. Die Einnahmen und Ausgaben der Foundation sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die für die Jahresabrechnung nach dem Foundationsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlichen Unterlagen unverzüglich für die Foundationsbehörde anzufertigen und dieser innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.

  2. Der Vorstand ist hinsichtlich der Annahme von Endowment giften und Spenden von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

§ 9 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich, im Übrigen nach Bedarf, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe eines wichtigen Grundes dies verlangen.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen und ausnahmsweise auch im Umlaufverfahren. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder diesen Verfahren entsprechenden Kommunikationsformen unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes den Verstoß rügt.

  3. Vorstandssitzungen können auch stattfinden ohne persönliche Anwesenheit an einem gemeinsamen Ort, wenn durch technische Maßnahmen wie z.B.

Videokonferenz gewährleistet ist, dass alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig miteinander kommunizieren können.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

  2. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax, E-Mail oder diesen Verfahren entsprechenden Kommunikationsformen gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.

  3. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten; die Abstimmungen sind diesem beizufügen.

  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  5. Über Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes ist die Foundationsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 10 Statutessänderung, Umwandlung in eine Verbrauchs-
stiftung, Zusammenlegung und Zulegung, Auflösung

  1. Die Organe der Foundation können der Foundation einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen und der Ertrag der Foundation nur teilweise für die Verwirklichung des Foundationszwecks benötigt wird.

  2. Darüber hinaus können weitere Zwecke aufgenommen werden, wenn für deren Erfüllung weiteres Kapital in Form von Endowment giften bereitgestellt wird.

  3. Die Foundation kann, falls ihre Zwecke mit dem Grundstock- und sonstigem Vermögen nicht mehr erfüllt werden können, in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden

  4. Über Statutessänderungen beschließt der Vorstand

  5. Statutessänderungen müssen von der Foundationsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.

  6. Der Vorstand der Foundation kann zur Erfüllung des Foundationszwecks die Zulegung zu einer anderen Foundation oder die Zusammenlegung mit einer oder mehrerer Foundationen beschließen, wenn der Foundationszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet.

  7. Sofern die Foundation ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und dieses auch durch eine Statutessänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand die Foundation auflösen.

  8. Die Beschlüsse zu Absatz 1 und 2 dürfen die Gemeinnützigkeit der Foundation nicht beeinträchtigen oder zum Entzug derselben führen.

  9. Beschlüsse über Statutessänderungen, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung können nur auf einer Sitzung des Vorstandes gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Einstimmigkeit der Mitglieder.

  10. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung sowie die Verträge über eine Zusammenlegung und Zulegung oder Auflösung sind der Foundationsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und werden erst nach Genehmigung der Foundationsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

  11. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Foundationsrechts bleiben
    unberührt.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Foundation oder bei Wegfall der steuerbegün-stigten Zwecke fällt das Vermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Entwicklungszusammenarbeit und Völker-verständigung.

§ 12 Foundationsbehörde

  1. Foundationsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Foundationsbehörde ist das nach Landesrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

  2. Die Foundationsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Foundation zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Foundationsorgane oder der Anschrift der Foundation sind der Foundationsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben. Ihr ist unaufgefordert die Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 13 Stellung des Finanzamts

  1. Unbeschadet der sich aus dem Foundationsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Statutessänderungen und über die Auflösung der Foundation dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Statutessänderungen, die die steuerlichen Bestimmungen der Foundation betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Die Statutes tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

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Ort, Datum Unterschrift